General Terms and Conditions
I. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der PARTNER TECH Europe GmbH (nachfolgend „PARTNER TECH Europe“) abgeschlossenen Verträge, auch für Softwarelizenz- und Dienstleistungsverträge (wie z.B. Schulungs-, Beratungs- und Software-Pflege- oder Hardwarewartungsverträge).
- Andere Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch die PARTNER TECH Europe schriftlich bestätigt wurden.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei (nachfolgend "Kunde") gelten nicht.
II. Zustandekommen des Vertrages
- Angebote der PARTNER TECH Europe sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn die PARTNER TECH Europe eine Bestellung des Kunden (Angebot) annimmt.
- Software-Pflegeverträge beziehen sich auf die im Vertrag konkret bezeichneten Softwarelizenzen (Hauptlizenz, Zusatzlizenzen und/oder kostenpflichtige Zusatzmodule), Einzelheiten sind unter VII geregelt.
- Bei Schulungen erfolgt gleichzeitig mit dem Versand der Anmeldebestätigung auch die Zusendung der Rechnung. Nur vor Schulungsbeginn eingegangene Zahlungen berechtigen zur Schulungsteilnahme. Einzelheiten zu Schulungen sind unter VI. geregelt.
III. Preise, Versand, Zahlungsbedingungen
- Alle Preise der PARTNER TECH Europe verstehen sich ab Lager zuzüglich der beim Leistungsdatum geltenden Umsatzsteuer.
- Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Dies gilt auch für Rücksendungen.
- Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind für die PARTNER TECH Europe nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich von der PARTNER TECH Europe als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt voraus, dass Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so werden die Termine für die PARTNER TECH Europe entsprechend verlängert. Bei Nichteinhaltung der Termine aus anderen Gründen ist der Kunde berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsdrohung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Auftrag hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferung und Leistung zurückzutreten. Die PARTNER TECH Europe ist zur vorzeitigen Lieferung berechtigt. Sie kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Vorlieferant nicht wie vereinbart oder nicht rechtzeitig liefert und die PARTNER TECH Europe dies nicht zu vertreten hat.
- Grundsätzlich gilt die Zahlungsart Vorkasse, ansonsten sind Rechnungen 10 Tage nach Rechnungszugang ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen. Bei Annahmeverzug des Kunden tritt Fälligkeit mit Anbietung der Lieferung ein. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen die Zahlungsansprüche der PARTNER TECH Europe aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Befindet sich der Kunde in Verzug, ist die PARTNER TECH Europe berechtigt, unbeschadet anderer Rechte sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zzgl. einer Pauschale in Höhe von € 40,- (vgl. § 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen. Die Nutzungsrechte für die jeweils gelieferte Ware werden erst mit vollständiger Erfüllung aller fälligen Forderungen eingeräumt. Dies gilt nicht, wenn die PARTNER TECH Europe einer früheren Nutzung vorher schriftlich zustimmt. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Software ist der Kunde nicht berechtigt.
- Kann die Leistung ganz oder in Teilen aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht erbracht werden, bleibt er gleichwohl zur Zahlung abzüglich effektiv ersparter Aufwendungen verpflichtet.
- Soweit im Vertrag nicht weiter ausgeführt, sind Nebenkosten wie z.B. Reisekosten und Übernachtungskosten stets gesondert zu vergüten. Die Höhe der Nebenkosten ergibt sich im Einzelnen aus der jeweils gültigen Preisliste der PARTNER TECH Europe bzw. aus den tatsächlich entstandenen Kosten.
- Die Umsatzsteuer sowie etwaige andere gesetzliche Abgaben werden in der jeweils gültigen, gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt. Dies bezieht sich auch auf öffentliche Abgaben bei Leistungen im Ausland.
- Die PARTNER TECH Europe ist zur Zurückhaltung ihrer Leistung berechtigt, solange eine fällige Forderung auch nach Mahnung nicht erfüllt wird.
- Hinsichtlich der Software-Pflege- und Hardware-Wartungsverträge gilt, dass die Vergütung jeweils zu Jahresbeginn im Voraus für ein Kalenderjahr berechnet wird. Beginnt der Software-Pflegevertrag während eines laufenden Kalenderjahres, fällt die Vergütung für das Rumpfkalenderjahr zeitanteilig an. Sonderleistungen, Reisekosten und Spesen sind gemäß den jeweils gültigen Verrechnungssätzen der PARTNER TECH Europe zu bezahlen.
- Personalleistungen (Personal-, Schulungs- und Beratungsleistungen) werden zu dem im Vertrag aufgeführten Festpreis oder auf Zeit- und Materialbasis nach Beendigung bzw. Abnahme der Leistungen berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist. Einzelheiten sind unter VI. geregelt. Nimmt der Kunde - gleichgültig ob schriftlich vereinbart oder aufgrund sonstiger Nachfrage - weitere Leistungen der PARTNER TECH Europe in Anspruch, gelten - vorbehaltlich sonstiger Regelungen - zum Zeitpunkt der Ausführung für diese zusätzlichen Leistungen die jeweils gültigen Listenpreise der PARTNER TECH Europe. Bei Leistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stunden- bzw. Tagessätzen sowie die verbrauchten Materialien zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Ein Arbeitstag besteht aus 8 Stunden. Darüber hinausgehende Leistungen werden zum entsprechenden Stundensatz je angefangene 15 Minuten abgerechnet. Im Vertrag angegebene Schätzpreise für Leistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrunde liegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs. Falls die PARTNER TECH Europe im Verlaufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, wird sie den Kunden davon unverzüglich in Kenntnis setzen.
IV. Urheberrechte
- Die PARTNER TECH Europe ist Inhaber von Urheber- und Verwertungsrechten an den zu liefernden urheberrechtlich geschützten Werken, insbesondere an Software, Schulungsunterlagen und an den dem Kunden zur Verfügung gestellten Dokumenten und Dateien, für die die nachfolgenden Bestimmungen gelten. Es ist dem Kunden insbesondere untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Werke als Ganzes oder teilweise oder die dazugehörige Dokumentation Dritten zur Verfügung zu stellen oder sonstwie zugänglich zu machen, es sei denn, dies dient hinsichtlich der Software der Verwirklichung der Rechte aus §§ 69d und 69e Urheberrechtsgesetz (UrhG) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
- Der Kunde zahlt für das in diesen Bedingungen eingeräumte Nutzungsrecht an den Werken, insbesondere an Software und ggf. Schulungsunterlagen, die vereinbarte Nutzungsgebühr. Die PARTNER TECH Europe gewährt dem Kunden vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der entsprechenden Vergütung das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der gelieferten Software. Der Nutzungsumfang wird wie folgt vereinbart: Der Kunde darf die Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken
vornehmen. Es darf jedoch nur - gemäß § 69d Abs. 2 UrhG - eine Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Die Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen und mit einem Urhebervermerk ("© PARTNER TECH Europe") zu versehen. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des ganzen Handbuchs oder wesentlicher Teile davon zählen, darf der Kunde nicht anfertigen.
- Zu Evaluierungszwecken gelieferte Produkte (z.B. Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) werden unentgeltlich auf bestimmte Zeit überlassen und bleiben Eigentum der PARTNER TECH Europe. Die PARTNER TECH Europe behält sich vor, diese Produkte so auszurüsten, dass sie nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keine Ansprüche herleiten.
- Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen einer Lizenz auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Möchte der Kunde die Vertragssoftware auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, muss er eine entsprechende Anzahl von Lizenzen erwerben. Die Anzahl der User richtet sich nach den mit der PARTNER TECH Europe getroffenen Vereinbarungen. Das Anbieten eines ASP- ("Application Service Provider") bzw. SaaS-Betriebs (Software as a Service) ist nur zulässig, sofern die Parteien das ausdrücklich vereinbart haben.
V. Leistungen und Leistungsumfang
- Die PARTNER TECH Europe ist berechtigt, die Erfüllung Ihrer vertraglichen Verpflichtung ganz oder zum Teil auf Dritte zu übertragen. Sofern dies im Wege der Auftragsverarbeitung geschieht, trägt PARTNER TECH Europe dafür Sorge, dass vor Beauftragung des Dritten ein in rechtlicher und technischer Hinsicht den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entsprechender Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Dritten geschlossen wird.
- Installations-, Einführungs- und Pflegeleistungen sind nur dann Teil des Vertrags, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
- Bei der Durchführung des Vertrages darf nicht in arbeitgeberrechtliche Zuständigkeiten des anderen Vertragspartners eingegriffen werden. Mitarbeiter der PARTNER TECH Europe sind lediglich an Weisungen der PARTNER TECH Europe gebunden.
VI. Besondere Bestimmungen für Schulungs- und Beratungsverträge
- Die PARTNER TECH Europe behält sich das Recht vor, Schulungsinhalte geringfügig abzuändern sowie ggf. Termin- und Ortsverschiebungen, z.B. bei einer geringen Anzahl von festen Anmeldungen, vorzunehmen.
- Besucht der Teilnehmer nicht die gesamte Schulung, fällt gleichwohl die volle Höhe der Teilnehmergebühr an.
- Die Stornierung und/oder Umbuchung einer Schulungsanmeldung muss schriftlich erfolgen.
- Nimmt der angemeldete Teilnehmer an der Schulung nicht teil, ohne diese rechtzeitig storniert oder umgebucht zu haben, so bleibt der ungekürzte Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig.
- Ist der Teilnehmer zu dem vereinbarten Schulungstermin in begründeter Weise verhindert, so ist er berechtigt, jederzeit an seiner Statt einen Ersatzteilnehmer zu benennen. Es fallen hierfür keine zusätzlichen Kosten an.
VII. Besondere Bestimmungen für Software-Pflegeverträge
1. Leistungen
- Die PARTNER TECH Europe oder der jeweilige Softwareproduzent stellen ggf. Updates zur Verfügung; ist das nicht der Fall, wird auf die Gewährleistungsfrist von einem Jahr hingewiesen (vgl. Ziff. IX Nr. 1 S. 1).
- Die Bearbeitung von Fragen, die die Organisation des Kunden betreffen (etwa zur Optimierung von Geschäftsprozessen oder betriebswirtschaftliche Beratung), ist nicht vom Pflegeumfang erfasst.
- Nicht im Leistungsumfang enthalten sind die individuelle Erstellung, Anpassung, Änderung oder Überlassung von Software oder Datenbeständen, die Wartung von Hardware sowie die Schulung von Anwendern. Vom Kunden gewünschte Änderungen oder Weiterentwicklungen der Software fallen ebenfalls nicht unter die Software-Pflege, sondern stellen Sonderwünsche dar, die gesondert abgerechnet werden.
- Der Software-Pflegevertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Soweit dieser Vertrag während eines laufenden Kalenderjahres beginnt, ist die Kündigung erstmals im zweiten, dem Vertragsbeginn folgenden Kalenderjahr, nach Maßgabe vom Satz 1 möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform, Textform ist nicht ausreichend. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 314 BGB).
2. Durchführung der Pflege
- Die Pflegearbeiten werden während der üblichen Dienstzeiten erbracht. Es liegt im Ermessen der PARTNER TECH Europe, an welchem Ort die Pflegearbeiten durchgeführt werden.
- Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Fehler in reproduzierbarer Form mit einer genauen schriftlichen Schilderung des Fehlers und seiner Auswirkungen zu melden. Die Pflegepflicht der PARTNER TECH Europe beginnt erst mit Vorliegen der vollständigen Fehlermeldung in vorgenanntem Sinne.
- Je nach Art des Fehlers erfolgen die eine Fehlerbehebung unterstützenden Dienstleistungen nach der Wahl der PARTNER TECH Europe durch:
- mündliche Anweisung zur Fehlerbeseitigung oder Fehlervermeidung
- oder Anweisung zur Verminderung der Auswirkungen des Fehlers,
- Übermittlung einer schriftlichen Prozedurbeschreibung und/oder Funktionsbeschreibung,
- Lieferung einer Softwareergänzung oder
- Lieferung einer neuen Softwareversion.
- Falls der Fehler die Nutzung der Software nur unwesentlich beeinträchtigt, ist die PARTNER TECH Europe berechtigt, den Kunden bis zur Erstellung einer neuen, den fraglichen Teil behebenden Softwareversion, auf Übergangslösungen zu verweisen.
3. Pflegevoraussetzungen und Mitwirkungspflichten des Kunden
- Falls der Software-Pflegevertrag nicht mit Lieferung der Software beginnt, hat der Kunde sicherzustellen, dass bei Beginn des Software-Pflegevertrages die neueste von der PARTNER TECH Europe freigegebene Version der Software eingesetzt ist.
- Für ein einwandfreies Funktionieren der Software müssen beim Kunden bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Hard- und Softwareumgebung (insbesondere hinsichtlich des Betriebssystems) gegeben sein. Diese Voraussetzungen sind den entsprechenden Benutzerhandbüchern der Software zu entnehmen. Es ist Sache des Kunden, sich vor Vertragsabschluss über die Geeignetheit der Hard- und Softwareumgebung zu informieren.
- Solange der Kunde die Pflegevoraussetzungen gemäß den vorstehenden Ziff. 1 bis Ziff. 2 nicht geschaffen hat, ruht jegliche Verpflichtung der PARTNER TECH Europe aus dem Vertrag.
VIII. Besondere Bestimmungen für Werkverträge
- Dienstleistungsergebnisse unterliegen grundsätzlich nicht der Abnahme. Nur sofern die Vertragsparteien ausdrücklich einen Werkvertrag vereinbart haben, gelten die folgenden Bestimmungen.
- Sofern nicht im Vertrag anders geregelt, ist bei Werkleistungen die Vergütung jeweils wie folgt fällig:
- 1/3 der Gesamtvergütung bei Abschluss des Vertrages,
- 1/3 der Gesamtvergütung bei Lieferung;
- 1/3 der Gesamtvergütung bei Abnahme oder Fälligkeit der vertraglichen Leistung. Bei einer Teillieferung wird der jeweilige Anteil, den die Lieferung ausmacht, zur Zahlung fällig.
- Der Kunde wird die Leistungen nach erfolgreichem Abnahmetest und/ oder der Übergabe unverzüglich abnehmen. Eine unerhebliche Abweichung von den vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien berechtigt den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Die Verpflichtung der PARTNER TECH Europe zur Fehlerbeseitigung (Nacherfüllung) bleibt unberührt.
- Stellt der Kunde die zur Durchführung der Abnahme erforderlichen Voraussetzungen gemäß Vertrag trotz Aufforderung nicht zur Verfügung, gelten die Leistungen nach Ablauf von 14 Kalendertagen nach der Aufforderung als abgenommen. Die Leistungen gelten ebenfalls als abgenommen, wenn der Kunde mit ihrer produktiven Nutzung beginnt.
- Eine Beratung und Unterstützung des Kunden bei der Übernahme der erbrachten Leistungen durch die PARTNER TECH Europe muss ausdrücklich schriftlich vereinbart sein.
- Mängel, die in dem Abnahmeprotokoll festgehalten wurden und zur Nacherfüllung berechtigende Mängel, die der Kunde vor Ablauf der Verjährung der Mängelansprüche geltend macht, werden von der PARTNER TECH Europe auf eigene Kosten beseitigt. Stellt sich bei der Überprüfung einer Mängelrüge heraus, dass ein entsprechender zur Nacherfüllung berechtigender Mangel nicht vorgelegen hat, kann die PARTNER TECH Europe die Erstattung des Aufwandes für die aufgrund der Mängelbehauptung erbrachten Leistungen nach den allgemeinen von ihm angewandten Vergütungssätzen verlangen.
- Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich zu überprüfen, ob die vertraglichen Leistungen offensichtliche Mängel aufweisen. Derartige offensichtliche Mängel sind binnen einer Ausschlussfrist von zehn Tagen nach erfolgter Abnahme, bzw. bei einem späteren Auftreten binnen einer Ausschlussfrist von zehn Tagen nach dem Auftreten schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind binnen einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Auftreten schriftlich zu rügen.
IX. Mängelansprüche
- Für alle von der PARTNER TECH Europe im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Lieferungen und Leistungen gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Hiervon ausgenommen sind alle in X. angeführten Ansprüche, sowie alle Ansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen oder die wegen der Verletzung von Leib, Leben, Gesundheit oder einer vertragswesentlichen Pflicht bestehen.
- Sofern die Überlassung von Software geschuldet wird, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Überlassung der Software an den Kunden.
- Der Kunde ist darauf hingewiesen worden, dass es nicht möglich ist, Fehler in Software vollständig auszuschließen. Gewährleistungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die PARTNER TECH Europe nicht im Falle offener Mängel zehn Tage nach Lieferung bzw. Leistung und im Falle versteckter Mängel zehn Tage nach Entdeckung unter Beschreibung des Mangels benachrichtigt. Die Gewährleistungsrechte des Kunden sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn die beanstandeten Mängel durch unsachgemäße Installation, unsachgemäßen Gebrauch, unzulässige Änderung oder unvorschriftsmäßige Tests verursacht wurden. Soweit der Kunde die Software ohne vorherige Zustimmung der PARTNER TECH Europe selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sachmängeln, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die aufgetretenen Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind.
- Für ein einwandfreies Funktionieren der Software müssen beim Kunden bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Hard- und Softwareumgebung (insbesondere hinsichtlich des Betriebssystems) gegeben sein. Diese Voraussetzungen sind den entsprechenden Benutzerhandbüchern der Software zu entnehmen. Es ist Sache des Kunden, sich vor Vertragsabschluss über die Geeignetheit der Hard- und Softwareumgebung zu informieren.
- Ist ein Mangel auf vom Kunden bereitgestellte Informationen zurückzuführen, so ist die PARTNER TECH Europe von der Gewährleistung für diese Mängel frei.
X. Haftung
1. Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 281 BGB oder Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB kann der Kunde erst geltend machen, nachdem er der PARTNER TECH Europe zuvor eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung mit der Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf der Frist die Leistung bzw. Nacherfüllung ablehnen werde, und die Leistung bzw. Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt ist.
2. Die gesetzliche Haftung für Schäden wegen einer garantierten Beschaffenheit der Leistungen und Software wird, vorbehaltlich der vorstehenden Ziffer 1, durch diese AGB nicht eingeschränkt. Im Übrigen haftet die PARTNER TECH Europe ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Ziffern 3 bis 15.
3. Die PARTNER TECH Europe haftet vorbehaltlich der nachstehenden Ziffern 6, 7 und 8 unbeschränkt nur in folgenden Fällen:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
- bei schuldhaften Pflichtverletzungen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen.
4. Soweit nicht ein Fall gemäß vorstehender Ziffer 3 b) vorliegt, haftet die PARTNER TECH Europe für leichte Fahrlässigkeit nur, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
5. Sofern nicht anders vereinbart, gilt das Fünffache der nach dem Vertrag geschuldeten Vergütung als vertragstypischer, vorhersehbarer Schaden.
6. Außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist eine Haftung für entgangenen Gewinn und andere reine Vermögensschäden ausgeschlossen.
7. Schadensersatzansprüche gegen die PARTNER TECH Europe bestehen nicht, wenn ein einfacher Erfüllungsgehilfe der PARTNER TECH Europe grob fahrlässig gegen nicht wesentliche Vertragspflichten verstößt.
8. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
9. Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehender Ziffern 2 bis 8 gelten auch für die außervertragliche Haftung.
10. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
11. Im Verhältnis zwischen Kunde und der PARTNER TECH Europe ist es allein Aufgabe des Kunden, die von der PARTNER TECH Europe gelieferten Produkte und Arbeitsergebnisse nach ihrem Inverkehrbringen zu beobachten (Produktbeobachtungspflicht) und auf etwaige Gefahren oder Gefährdungen zu reagieren. Der Kunde ist verpflichtet, die PARTNER TECH Europe unverzüglich über alle Fehler, Probleme und/oder Gefahren im Zusammenhang mit den von der
PARTNER TECH Europe gelieferten Produkten und Arbeitsergebnissen zu informieren. Soweit durch einen Verstoß gegen die Produktbeobachtungspflicht Schäden oder Verletzungen verursacht werden, haftet hierfür ausschließlich der Kunde.
- Die PARTNER TECH Europe übernimmt keine Haftung für Schäden, die dadurch bedingt sind, dass von dem Kunden beauftragte Drittfirmen Leistungen des Kunden nicht, verspätet oder nicht ordnungsgemäß erbringen.
- Bei nicht von der PARTNER TECH Europe hergestellter Software (Fremdsoftware) ist die Haftung der PARTNER TECH Europe auf den ordnungsgemäßen Zustand der Datenträger und etwaiger Handbücher beschränkt. Die PARTNER TECH Europe übernimmt keine Haftung für den Inhalt, die Funktionalität und die Fehlerfreiheit der Fremdsoftware. Diese Gewährleistung obliegt ausschließlich dem Hersteller der Software.
- Unvorhergesehene, von der PARTNER TECH Europe nicht zu vertretene Ereignisse (Höhere Gewalt, wie z.B. Streiks, Krankheit eines Mitarbeiters sowie sonstige vergleichbare Umstände), die eine planmäßige Leistungserfüllung unmöglich machen und denen mit zumutbaren und angemessenen Mitteln nicht begegnet werden kann, hat sie dem Kunden unverzüglich anzuzeigen. Diese Ereignisse berechtigen die PARTNER TECH Europe zur entsprechenden zeitlichen Verschiebung ihrer vertraglichen Pflichten. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
- Sämtliche Haftungsansprüche des Kunden gegen die PARTNER TECH Europe verjähren, sofern in diesen AGB nicht abweichend geregelt, innerhalb eines Jahres, nachdem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht für die in dieser Ziff. X. Nr. 2, 3, 4 und 10 benannten Ansprüche.
XI. Geheimhaltung, Datenschutz, Data Act
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Personen, die zur Kenntnisnahme befugt und gesetzlich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, oder soweit sie der Wahrnehmung eigener Ansprüche entgegensteht oder die andere Partei der Offenlegung zugestimmt hat.
- Die Vertragsparteien sind gehalten, ihre Arbeitnehmer, die mit den zu erbringenden Leistungen näher befasst sind, zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten.
- Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der mitgeteilten Informationen entfällt, wenn diese vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder der Öffentlichkeit bzw. der Fachwelt vor Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit bzw. der Fachwelt nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden eines Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich werden oder im wesentlichen Informationen entsprechen, die einem Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten in rechtlich zulässiger Weise offenbart und zugänglich gemacht werden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt vorbehaltlich der vorgenannten Einschränkungen auch für die Zeit nach Vertragsende. § 5 Geschäftsgeheimnisschutzgesetz bleibt in jedem Fall unberührt.
- Die Vertragspartner verpflichten sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei Ausführung dieses Vertrags und der jeweiligen Einzelverträge einzuhalten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen. Sofern PARTNER TECH Europe im Rahmen der Leistungserbringung im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet (im nachfolgenden Kundendaten genannt), ist der Kunde datenschutzrechtlich „Verantwortlicher“ dieser Kundendaten. Die Parteien schließen für diesen Fall bereits jetzt den unter LINK verfügbaren beigefügten Auftragsverarbeitungsvertrag, der die Rechte und Pflichten der Parteien konkretisiert gemäß Art. 28 DSGVO.
Den Parteien ist bekannt, dass beiderseitige Ansprüche auf den Zugang und die Nutzung von Daten nach dem „Data Act“ (EU-VO 2023/2854) bestehen können. Zur Klarstellung halten die Parteien insoweit fest, dass der Data Act grundsätzlich nur die bei der Nutzung elektronischer Kassen anfallenden Metadaten betrifft und nicht die durch die Kassensoftware generierten Daten. PARTNER TECH Europe ist, vorbehaltlich der insoweit stets zu beachtenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, berechtigt, die durch die Nutzungen des Kunden entstehenden Metadaten ebenso wie der Kunde selbst zu nutzen, zu bearbeiten und zu verwenden, insbesondere zur technischen Verbesserung ihrer Produkte.
XII. Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages als Ganzem nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. des Teils der unwirksamen Bestimmung wird die PARTNER TECH Europe mit dem Kunden eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils einer Bestimmung möglichst nahe kommt.
- Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Firmensitz der PARTNER TECH Europe.
- Änderungen und Ergänzungen sowie die Kündigung des Vertragsverhältnisses unterliegen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Norderstedt.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980).